- Selbstmordklausel
- Selbstmordklausel,Klausel in der Lebensversicherung, wonach bei Selbsttötung des Versicherten innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Vertragsabschluss nur das vorhandene Deckungskapital der Versicherung ausgezahlt wird, sofern der Selbstmord nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit verübt worden ist, was die Zahlung der vollen Versicherungssumme bewirkt. Die Selbstmordklausel ist geregelt in § 169 Versicherungsvertragsgesetz sowie § 10 der »Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapital bildende Lebensversicherung« (ALB 96).
Universal-Lexikon. 2012.